Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , war seit dem 1. Oktober 1996 im Bundesamt für Privatversicherungen angestellt und befand sich ab dem 1. Januar 2002 in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Im Sommer 2002 und ab Mai 2003 musste er jeweils mehrere Wochen in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt werden. Am 23. Oktober 2003 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Der Beschwerdeführer focht diese Vereinbarung erfolglos beim Eidgenössischen Finanzdepartement und bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission an.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vereinbarung sei nichtig, weil sie in der Kündigungssperrfrist zustande gekommen sei, oder ungültig wegen seiner damaligen Unzurechnungsfähigkeit. Er beantragte, den Entscheid der Rekurskommission vom 27. September 2006 aufzuheben und ihn als ungekündigt bei der Eidgenossenschaft angestellt zu erklären.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Auflösungsvereinbarung vom 23. Oktober 2003 rechtsgültig war. Es stellte fest, dass die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt auflösen können (Art. 10 Abs. 1 BPG). Die Vorinstanzen hatten die Vereinbarung als rechtsgültig geschützt.

Der Beschwerdeführer brachte verschiedene Einwendungen vor, darunter, dass die Vereinbarung in der krankheitsbedingten Kündigungssperrfrist zustande gekommen sei und somit nichtig oder wegen seiner damaligen Urteilsunfähigkeit ungültig sei. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die relative Unverzichtbarkeit der Vorschriften über den Kündigungsschutz nicht verbiete, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag aufzulösen, sofern dies nicht zu einer Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führe.

Das Bundesgericht kam zu dem…