Art. 29 OR
Abschluss des Vertrages
1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.
2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1BGE 62_II_972 Zitierungen01.01.1936 · 2 Zitierungen
-
2Unverbindlichkeit eines Vertrages wegen Furchterregung, Art. 29 ff1 Zitierungen
-
3Stufenklage (Art. 85 ZPO)0 Zitierungen
-
4Agenturvertrag. 1. Entschädigungsanspruch des Agenten für entgangene Provisionen, Art. 418 m Abs. 1 OR0 Zitierungen
-
51. Art. 839 OR0 Zitierungen
-
6BGE 76_II_3460 Zitierungen21.11.1950 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
5 Zitierungen07.12.2004 · 5 Zitierungen
-
Schuldanerkennung4 Zitierungen
-
Krankentaggeldversicherung3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.