Sachverhalt
Am 12. Oktober 1945 wurde ein Vertrag zwischen Berger und Burzi, vertreten durch das Verteidigungsbüro A. Lutomirski, abgeschlossen, in dem Burzi eine Schuld von 13'500 Schweizer Franken gegenüber Berger anerkannte. Der Vertrag sah gestaffelte Zahlungen und Zinsen von 5% pro Jahr vor. Burzi hat einen Teil der Schuld bezahlt, hat aber dann aufgehört, weiter zu zahlen, und behauptet, der Vertrag sei unter Zwang und Furcht vor Berger abgeschlossen worden, der ihn mit Insolvenz bedroht habe. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht Zürich haben den Antrag auf Aufhebung des Vertrags abgelehnt, aber das Bundesgericht hat den Fall an das Obergericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Vertrag unter Zwang abgeschlossen wurde und ob Burzi unter dem Einfluss der Furcht gehandelt hat.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Der Vertrag wurde am 12. Oktober 1945 abgeschlossen.
- Burzi hat eine Schuld von 13'500 Schweizer Franken gegenüber Berger anerkannt.
- Der Vertrag sah gestaffelte Zahlungen und Zinsen von 5% pro Jahr vor.
- Burzi hat einen Teil der Schuld bezahlt, hat aber dann aufgehört, weiter zu zahlen.
- Burzi behauptet, der Vertrag sei unter Zwang und Furcht vor Berger abgeschlossen worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass begründete Furcht als Grund für die Aufhebung eines Vertrags geltend gemacht werden kann, auch wenn die Erklärung nach Artikel 31 OR nicht innerhalb eines Jahres abgegeben wurde. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Drohung, ein Recht geltend zu machen, als Ausbeutung der Not des Schuldners angesehen werden kann, was durch Artikel 30 Absatz 2 OR verboten ist.
Das Gericht hat auch geprüft, ob Burzi unter dem Einfluss der Furcht gehandelt hat, als er den Vertrag abgeschlossen hat. Es…