Sachverhalt

Die Genossenschaft « Vertglas, Genossenschaft der Schweizerischen Glasgrosshändler » hat den Zweck, den Einkauf und Verkauf von Glas zu regeln. Die Firma Wwe. Alfred Giesbrecht Söhne, die sowohl den Glasgroßhandel als auch die Glasererbranche ausübt, hat um die Aufnahme in die Genossenschaft gebeten. Die Genossenschaft hat die Aufnahme jedoch abgelehnt, da Wwe. Alfred Giesbrecht Söhne den Vertriebsvertrag nicht unterzeichnet hatte und die Aufnahmevereinbarungen nicht erfüllte.

Wwe. Alfred Giesbrecht Söhne hat eine Klage eingereicht, um die Aufnahme in die Genossenschaft zu fordern und Schadensersatz zu erhalten. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Klage abgewiesen. Die Firma Wwe. Alfred Giesbrecht Söhne hat Berufung beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

1. Die Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds in eine Genossenschaft

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Genossenschaft die Aufnahme eines Mitglieds ablehnen kann, wenn dieses Mitglied Ziele verfolgt, die den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufen. In diesem Fall übte Wwe. Alfred Giesbrecht Söhne sowohl den Glasgroßhandel als auch die Glasererbranche aus, was den Mitgliedern der Genossenschaft verboten war.

2. Der Boykott

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Genossenschaft einen Boykott gegen Wwe. Alfred Giesbrecht Söhne ausübte, indem sie diese nicht mit Glas zu gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Genossenschaft belieferte. Der Boykott ist ein unzulässiges Mittel, das das Recht auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verletzt.

3. Die Rechtfertigung des Boykotts

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Boykott nur gerechtfertigt sein kann, wenn die Genossenschaft nachweisen kann, dass sie überwiegende legitime Interessen hat, die auf keine andere Weise geschützt werden…