Art. 839 OR
Grundsatz
1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.
2 Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Boykott; Zulässigkeit der Berufung, Art. 44 OG, 28 ZGB, 41 OR6 Zitierungen
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2Erw. 4 und 5).5 Zitierungen
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31. Art. 839 OR1 Zitierungen
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4Genossenschaftsrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausschluss aus der Wohngenossenschaft; Kündigung des Mietobjekts1 Zitierungen
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Genossenschaft0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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