Erwägungen
In diesem Fall ging es um den Ausschluss von [A.] und [B.] aus einer Wohnbaugenossenschaft (Baugenossenschaft [C.] ) sowie die Kündigung ihres Mietvertrags über eine 4-Zimmerwohnung und einen Autoeinstellplatz.
Die Genossenschaft hatte die Mieter 1 und 2 zunächst abgemahnt und ihnen im Falle weiterer Vertragsverletzungen die Kündigung sowie den Ausschluss aus der Genossenschaft angedroht. Daraufhin kündigte die Genossenschaft den Mietvertrag und schloss die Mieter 1 und 2 aus der Genossenschaft aus.
Die Mieter 1 und 2 zogen den Ausschlussbeschluss an die Generalversammlung der Genossenschaft weiter und fochten die Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde an. Die Generalversammlung bestätigte den Ausschluss, der daraufhin rechtskräftig wurde. Das Mietgericht erklärte die Kündigung für ungültig, das Obergericht des Kantons Zürich hingegen für gültig.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kündigung des Mietvertrags gültig war, da Anlass für einen Ausschluss aus der Genossenschaft bestand. Die Beschwerdeführer hatten sich wiederholt rücksichtslos verhalten, indem die Beschwerdeführerin 1 einen Nachbarn mit…