Art. 846 OR
1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2 Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3 Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4 Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausschliessung aus einem Verein (Art. 72 ZGB). 1. Die gerichtliche Anfechtung dieser Massnahme ist nach zwingendem Recht erst zulässig, wenn das höchste zum Entscheid darüber berufene Vereinsorgan sie angeordnet hat (Er…7 Zitierungen
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2Wohngenossenschaft; Mietvertrag zwischen der Genossenschaft und einem Genossenschaftsmieter; Verhältnis zwischen der Kündigung des Mietvertrags durch die Genossenschaft und dem Ausschluss aus der Genossenschaft6 Zitierungen
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3Art. 846 Abs. 2 und 866 OR0 Zitierungen
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4Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3 KUVG: Sanktionen0 Zitierungen
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5Genossenschaft, Ausschluss von Mitgliedern0 Zitierungen
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6BGE 78_II_3930 Zitierungen01.09.1952 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausschluss aus der Wohngenossenschaft; Kündigung des Mietobjekts4 Zitierungen
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HG.2009.1133 Zitierungen07.12.2010 · 3 Zitierungen
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0 Zitierungen02.08.2017 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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