Art. 846 OR

1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2 Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3 Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4 Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausschliessung aus einem Verein (Art. 72 ZGB). 1. Die gerichtliche Anfechtung dieser Massnahme ist nach zwingendem Recht erst zulässig, wenn das höchste zum Entscheid darüber berufene Vereinsorgan sie angeordnet hat (Er…
    · 10.12.1959 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wohngenossenschaft; Mietvertrag zwischen der Genossenschaft und einem Genossenschaftsmieter; Verhältnis zwischen der Kündigung des Mietvertrags durch die Genossenschaft und dem Ausschluss aus der Genossenschaft
    · 13.01.2010 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 846 Abs. 2 und 866 OR
    · 17.06.1975 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3 KUVG: Sanktionen
    · 23.03.1970 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Genossenschaft, Ausschluss von Mitgliedern
    · 06.04.1954 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 78_II_393
    01.09.1952 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausschluss aus der Wohngenossenschaft; Kündigung des Mietobjekts
    · 06.10.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • HG.2009.113
    07.12.2010 · 3 Zitierungen
  • 02.08.2017 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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