Sachverhalt
H.X. und F.X. sind Genossenschaftsmitglieder-Mieter der Gesellschaft Y., einer Wohnbaugenossenschaft. Die Genossenschaft hat den Mietvertrag der Mieter aufgrund ihres lärmenden und aggressiven Verhaltens gegenüber den Nachbarn gekündigt, ohne sie jedoch zuvor aus der Genossenschaft auszuschließen. Die Mieter haben die Gültigkeit der Kündigung angefochten und argumentiert, dass diese nur nach ihrem Ausschluss aus der Genossenschaft erfolgen könne.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass wenn das Verhältnis als Genossenschaftsmitglied-Mieter und der Mietvertrag nicht durch eine spezielle Vereinbarung verbunden sind, die Genossenschaft den Mietvertrag kündigen kann, ohne den Genossen zuvor auszuschließen, sofern der Kündigungsgrund auch den Ausschluss aus der Genossenschaft rechtfertigen würde. Im vorliegenden Fall stellt die anhaltende Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn, die eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt, auch eine Verletzung der Treuepflicht dar, die den…