Erwägungen
Gustav Strahm ist seit Jahren Mitglied der Schweiz. Krankenkasse Helvetia, einer vom Bundesrat gemäß Art. 1 Abs. 3 KUVG anerkannten Krankenkasse in der Rechtsform einer Genossenschaft. Nach den Statuten der Helvetia ist der Zentralvorstand für den Ausschluss von Mitgliedern zuständig, kann diese Kompetenz jedoch gemäß § 62 an die Zentralverwaltung übertragen. Die Sektion Basel 3 schloss Strahm wegen Statutenverletzungen aus, was die Zentralverwaltung bestätigte. Strahm erhob daraufhin Klage mit dem Begehren, weiterhin Kassenmitglied zu sein.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Übertragung der Ausschlusskompetenz an die Zentralverwaltung als bloßes geschäftsführendes Organ unzulässig ist. Nach Art. 846 Abs. 3 OR ist für den Ausschluss von Genossenschaftsmitgliedern grundsätzlich die Generalversammlung zuständig, wobei die Statuten die Kompetenz an die Verwaltung im Sinne von Art. 894 ff. OR, also den Zentralvorstand, übertragen können. Eine Weiterdelegation an die Zentralverwaltung als untergeordnete Stelle ist jedoch nicht zulässig.
Auch Art. 30 KUVG, der eine Ausschließung des ordentlichen Rechtswegs erlaubt, kann eine solche…