Art. 879 OR

1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle; 2bis. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns; 3. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; 3bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven; 4. die Entlastung der Verwaltung; 5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kantonales Steuerrecht, Willkür
    · 16.09.1964 · 0 Zitierungen
  2. 2
    Besteuerung des Ertrags der Selbsthilfegenossenschaften
    · 02.04.1958 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 67_I_262
    01.01.1941 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 55_II_200
    01.01.1929 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 55_II_203
    01.01.1929 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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