Art. 879 OR
1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle; 2bis. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns; 3. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; 3bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven; 4. die Entlastung der Verwaltung; 5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kantonales Steuerrecht, Willkür0 Zitierungen
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2Besteuerung des Ertrags der Selbsthilfegenossenschaften0 Zitierungen
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3BGE 67_I_2620 Zitierungen01.01.1941 · 0 Zitierungen
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4BGE 55_II_2000 Zitierungen01.01.1929 · 0 Zitierungen
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5BGE 55_II_2030 Zitierungen01.01.1929 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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ZKBER.2018.760 Zitierungen15.01.2019 · 0 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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