Sachverhalt
Hermann Wey trat mit Wirkung ab 1. September 1968 dem von seinem Arbeitgeber (Firma M.) mit der Schweizerischen Kranken- und Unfallkasse Konkordia abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag bei. In der Beitrittserklärung machte er unvollständige Angaben zu früheren Krankheiten und Arztbehandlungen. Die Krankenkasse verfügte daraufhin rückwirkend zum 1. September 1968 den Ausschluss von Hermann Wey aus der Kasse. Wey erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde abwies. Wey legte daraufhin Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die statutarische Vorschrift einer Krankenkasse, wonach ein Mitglied bei Verletzung der Anzeigepflicht aus der Kasse ausgeschlossen werden kann, grundsätzlich nicht bundesrechtswidrig ist. Allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Der Beschwerdeführer Wey hat zwar die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, indem er frühere Krankheiten und Arztbehandlungen nicht vollständig angegeben hat. Sein Verschulden wiegt jedoch nicht besonders schwer, da er aufgrund der ärztlichen Auskünfte annehmen durfte, dass es sich nicht um schwere Leiden handelte. Zudem wäre ein Hinweis auf die möglichen schweren Sanktionen im Beitrittsformular erforderlich gewesen. Daher ist der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Krankenkasse unverhältnismäßig.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hebt die Ausschlussverfügung und das Urteil der…