Erwägungen
Der Fall betrifft den Ausschluss mehrerer Musiker aus dem Schweizerischen Musikerverband (SMV) aufgrund ihrer Teilnahme an einer Eurovisionssendung, die vom Verband untersagt worden war. Die Ausgeschlossenen erhoben Klage gegen den Verband und dessen Funktionäre mit dem Ziel, den Ausschluss aufheben und Schadenersatz sowie Genugtuung zu erhalten.
Die Kläger waren Mitglieder des als Verein organisierten Kammerorchesters "Collegium Musicum Basel" (CMB), das einen Vertrag mit dem Schweizer Fernsehen über die Mitwirkung bei einer Eurovisionssendung abgeschlossen hatte. Der SMV hatte zuvor seinen Mitgliedern die Teilnahme an solchen Sendungen untersagt, um in Verhandlungen mit den Fernsehorganisationen eine für die Musiker befriedigende Honorarregelung zu erreichen. Als die Kläger trotz des Verbots an der Eurovisionssendung vom 27. April 1956 mitwirkten, wurden sie vom SMV-Zentralvorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verband ausgeschlossen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Klage gegen den Ausschluss unzulässig war, da die Kläger den vereinsinternen Instanzenzug nicht erschöpft hatten. Nach den Statuten des SMV stand die endgültige Entscheidung über Ausschlüsse der Delegiertenversammlung zu, an die die Kläger hätten rekurrieren müssen, bevor sie den Rechtsweg beschreiten konnten.
Auch wenn der Ausschluss sofort wirksam geworden war, änderte dies nichts an der Notwendigkeit, zunächst den vereinsinternen Rechtsbehelf auszuschöpfen. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass nur so die vom Gesetzgeber gewollte Selbstständigkeit der Vereine bei der Regelung ihrer inneren Angelegenheiten gewahrt bleibe.
Allerdings schloss das Bundesgericht nicht aus, dass die Kläger aufgrund des unrechtmäßigen Ausschlusses Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend machen könnten. Dafür müssten sie aber entweder eine Formwidrigkeit des Ausschlussverfahrens oder einen offenbaren Rechtsmissbrauch nachweisen.
Das Bundesgericht prüfte diese Aspekte eingehend und kam zu dem Schluss, dass…