Sachverhalt
Der Streit betrifft Herrn Sessler, Eigentümer der Sicomatic A.-G., und Oskar Swan, die am 18. Januar 1955 eine Vereinbarung getroffen haben, um eine Gesellschaft zu gründen, die einen Lizenzvertrag mit der Sicomatic A.-G. für die Ausbeutung eines Patents abschließen sollte. Die englische Gesellschaft hat im Dezember 1955 einen Vorschuss von 10'000 Pfund Sterling an die Sicomatic A.-G. geleistet. Anschließend hat Swan Sessler persönlich 10'000 Pfund Sterling zusätzlich im Jahr 1956 übergeben. Sessler hat anerkannt, dass er von Swan ein Darlehen von 10'000 Pfund Sterling erhalten hat, das in sechs Monaten in der Schweiz mit 120'000 Schweizer Franken zurückzuzahlen ist.
Das Bezirksgericht Baden hat das Begehren von Sessler, die Gültigkeit des Darlehensvertrags anzufechten, abgelehnt, und das Kantonsgericht Aargau hat diese Entscheidung bestätigt. Das BGE hat den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, da das Kantonsgericht nicht angegeben hatte, ob seine Entscheidung auf Bundesrecht oder auf kantonalem Recht basierte.
Das Kantonsgericht hat das Begehren von Sessler erneut abgelehnt und festgestellt, dass die Parteien das schweizerische Recht stillschweigend gewählt haben. Das BGE hat diese Entscheidung überprüft und festgestellt, dass die Parteien das schweizerische Recht nicht stillschweigend gewählt haben.
Erwägungen
Das BGE hat die Frage des anwendbaren Rechts auf den Darlehensvertrag zwischen den Parteien überprüft. Es hat festgestellt, dass die Parteien das schweizerische Recht nicht stillschweigend gewählt haben, da sie ihre Absicht, dieses Recht zu wählen, nicht klar ausgedrückt haben. Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die Parteien das schweizerische Recht stillschweigend gewählt haben, aber das BGE hat diese Interpretation abgelehnt.
Das BGE hat auch festgestellt, dass das…