Sachverhalt

Am 14. Oktober 1963 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich ein Urteil in einem Fall zwischen der Firma Carl Zeiss Heidenheim und der Firma VEB Carl Zeiss Jena gefällt. Das Urteil hat der Firma VEB Carl Zeiss Jena die Verwendung des Namens "Zeiss" oder "Carl Zeiss" in ihren Geschäftsaktivitäten in der Schweiz und gegenüber der Schweiz untersagt. Die Firma VEB Carl Zeiss Jena hat ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eingelegt.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: Die Firma Carl Zeiss Heidenheim hatte eine Klage gegen die Firma VEB Carl Zeiss Jena wegen Markenverletzung und unlauteren Wettbewerbs eingereicht. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat ein Urteil gefällt, das der Firma VEB Carl Zeiss Jena die Verwendung des Namens "Zeiss" oder "Carl Zeiss" in ihren Geschäftsaktivitäten in der Schweiz und gegenüber der Schweiz untersagt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich von zwei Formfehlern betroffen war. Erstens enthielt das Urteil nicht alle Gründe, die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründeten, wie es Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) verlangt. Das Handelsgericht hatte sich damit begnügt, auf ein früheres Urteil in einem anderen Fall zu verweisen, ohne klar zu erklären, warum es dieselben Grundsätze in diesem Fall anwendete.

Zweitens erwähnte das Urteil nicht klar das anwendbare Recht, wie es Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c OG verlangt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass diese Formfehler ausreichend waren, um das Urteil aufzuheben und den Fall an das Handelsgericht zurückzuverweisen, um eine neue Entscheidung zu treffen.

Das Bundesgericht hat auch betont, dass die…