Sachverhalt

Der Streit entbrannte zwischen A., einem Käufer, und der Immobiliengesellschaft B. wegen eines Kaufvertrags über eine Wohnungs-einheit in Teufen. Der Vertrag sah vor, dass A. die Wohnung für 185 000 Schweizer Franken kaufen würde. Aufgrund von zusätzlichen Kosten kam es jedoch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die am 25. April 1984 mit einer Verurteilung von A. zur Zahlung von 6 830,25 Schweizer Franken und der Verpflichtung der Gesellschaft, den Kaufvertrag nach Erhalt dieses Betrags abzuschließen, endeten. Der Kaufvertrag wurde am 2. Mai 1985 unterzeichnet und vier Tage später im Grundbuch eingetragen.

Die Gesellschaft reichte im Februar 1987 eine Klage gegen A. ein und forderte die Zahlung von 31 232,80 Schweizer Franken, die den Eigentümerkosten für die Jahre 1975-1984 entsprachen. A. bestritt diese Forderung und stellte Gegenforderungen.

Das Kantonsgericht St. Gallen, das als Berufungsinstanz tätig war, sprach der Gesellschaft 28 283,95 Schweizer Franken mit Zinsen zu, wies jedoch die Gegenforderungen von A. ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Kantonsgericht gegen Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verstoßen hatte, indem es einen von A. vorgelegten Beweisantrag ablehnte. Art. 8 ZGB bestimmt, dass die Partei, die einen Sachverhalt behauptet, diesen zu beweisen hat, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass diese Bestimmung der Partei, die die Beweislast trägt, ein Recht gibt, dass ihr Beweisantrag zugelassen wird, wenn er in der richtigen Form vorgelegt wird und geeignet ist, erhebliche Tatsachen zu beweisen.

Das Bundesgericht befand, dass die Ablehnung des Kantonsgerichts, den von A. vorgelegten Beweisantrag zuzulassen, einen Verstoß gegen Art. 8 ZGB…