Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte (Ehemann) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern Berufung einlegte. Der Beklagte und die Klägerin (Ehefrau) waren seit 1984 verheiratet und hatten drei Söhne. Die Ehefrau hatte während der Ehe teilzeitlich gearbeitet und den Haushalt geführt. Nach der Trennung im Jahr 1998 hatte sie ihre Erwerbstätigkeit auf 40 % erhöht.

Das Amtsgericht hatte den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Klägerin verpflichtet. Das Obergericht hatte den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin auf Fr. 1'500.-- bis Ende September 2008 und auf Fr. 800.-- ab Oktober 2008 festgelegt. Der Beklagte focht diese Entscheidung an und beantragte, den Unterhaltsbeitrag ab Oktober 2008 aufzuheben.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Obergericht den massgebenden Lebensstandard als Tatfrage abgeklärt und festgestellt hatte und ob die Klägerin ab Oktober 2008 ihre Erwerbstätigkeit auf 100 % ausdehnen konnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Obergericht den massgebenden Lebensstandard nicht ausreichend abgeklärt und festgestellt hatte. Das Obergericht hatte den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin festgelegt, ohne zu erklären, wie es die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf die Tatfrage nach der massgebenden Lebenshaltung gewürdigt hatte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht die Klägerin als teilzeitlich erwerbstätige Person betrachtet hatte, die ihre Erwerbstätigkeit im Gleichschritt mit der Verminderung der Kinderbetreuungspflichten ausdehnen konnte. Allerdings hatte das Obergericht nicht festgestellt, ob die Klägerin ab Oktober 2008 ihre Erwerbstätigkeit auf 100 % ausdehnen…