Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht St. Gallen der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 5'000 verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben. Zudem wurden Zivilforderungen im Gesamtbetrag von CHF 1'971'194.55 geschützt. Der Beschwerdeführer war Verwaltungsratspräsident der Ab[. AG] , die ein Alters- und Pflegeheim betrieb. Die Gesellschaft erwirtschaftete jährlich Verluste von rund CHF 500'000 und war Ende 2001 mit über CHF 11 Millionen überschuldet. Im Oktober 2002 verkaufte die Muttergesellschaft Ba[. GmbH] die Ab[. AG] für CHF 1 an die [C. AG] , die die Aktien treuhänderisch für [Y.] hielt. Der Beschwerdeführer wurde als weisungsgebundener Verwaltungsrat eingesetzt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er in Mittäterschaft mit [Y.] Gelder in Höhe von CHF 261'488.50, die von Heimbewohnern als Mietzinsdepots oder "Wohnrechtsdarlehen" geleistet worden waren, zweckwidrig für ein Klinikprojekt von [Y.] in München verwendet hat (Veruntreuung). Weiter soll er der Ea[. AG] , Eb[. GmbH] und [F. GmbH] zwischen Januar und September 2003 ungesicherte Darlehen in Höhe von insgesamt CHF 1'214'585.55 gewährt haben, obwohl die Ab[. AG] überschuldet war (ungetreue Geschäftsbesorgung). Schliesslich wird ihm vorgeworfen, durch diese leichtsinnige Kreditvergabe und die Verletzung seiner Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz gemäss Art. 725 OR den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt zu haben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen abgewiesen.
Zur Veruntreuung hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Ab[. AG] verpflichtet war, die von den Heimbewohnern geleisteten Mietzinsdepots und "Wohnrechtsdarlehen" treuhänderisch zu verwalten. Indem er diese Gelder zweckwidrig für das Klinikprojekt von [Y.] verwendete, hat er sich der Veruntreuung schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht, insbesondere [Y.] zu bereichern.
Zur ungetreuen Geschäftsbesorgung hat das Bundesgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat verpflichtet war, die Interessen der Ab[. AG] zu wahren. Stattdessen gewährte er den von [Y.] kontrollierten…