Erwägungen
Hans T. war Verwaltungsratspräsident der Firma W. AG. Im Frühjahr 1976 schied er aus dem Verwaltungsrat aus, wobei die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 12. Mai 1976 erfolgte. Am 13. Juli 1976 wurde über die Firma W. AG der Konkurs eröffnet, wobei die Ausgleichskasse des Kantons Zürich für in den Jahren 1971 bis 1976 nicht abgerechnete paritätische Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten und Mahngebühren in der Höhe von Fr. 41'177.35 zu Verlust kam. Gestützt auf Art. 52 AHVG erklärte die Ausgleichskasse die Verwaltungsräte Hans T., W. B. und V. S. für diesen Betrag solidarisch haftbar.
Hans T. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV-Rekurskommission, welche die Klage gegen ihn gutgeheissen und ihn zur Bezahlung des Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 41'177.35 verpflichtet hatte.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass Hans T. als Verwaltungsratspräsident der Firma W. AG mindestens grobfahrlässig den Schaden verursacht hat, indem er sich nicht hinreichend um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge kümmerte. Es sind keine Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung präzisiert das Gericht jedoch seine Rechtsprechung: Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, da die Person im Zeitpunkt der Fälligkeit…