Art. 9 VG
1 Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
2 Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings0 Zitierungen
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2Art. 3 Abs. 2 und 19 VG0 Zitierungen
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3Erw. 13).0 Zitierungen
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4Haftung des Beamten gegenüber dem Bund (Verantwortlichkeitsgesetz vom 140 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2022.000741 Zitierungen23.02.2023 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen27.09.2019 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen
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