Art. 9 VG

1 Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
2 Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings
    · 21.01.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 3 Abs. 2 und 19 VG
    · 22.06.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erw. 13).
    · 20.06.1983 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Haftung des Beamten gegenüber dem Bund (Verantwortlichkeitsgesetz vom 14
    · 03.06.1960 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VG.2022.00074
    23.02.2023 · 1 Zitierungen
  • 27.09.2019 · 0 Zitierungen
  • · 19.02.2010 · 0 Zitierungen

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