Erwägungen

Der am 18. Januar 1927 in Berlin geborene Joseph Sprung, der seine polnische Staatsangehörigkeit verloren hatte, floh 1943 als Emigrant aus Frankreich in die Schweiz. Er wurde jedoch von den schweizerischen Grenzbeamten unter Androhung, bei einer erneuten Einreise direkt den deutschen Behörden übergeben zu werden, nach Frankreich zurückgewiesen. Wenige Tage später wurde er erneut im schweizerischen Grenzgebiet angehalten und den deutschen Grenzorganen übergeben. In der Folge kam Joseph Sprung ins Gefängnis, wurde ins Sammellager "Drancy" bei Paris und im Dezember 1943 nach "Auschwitz" deportiert. 1998 reichte Joseph Sprung beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein Genugtuungsbegehren über Fr. 100'000.- ein, das der Bundesrat ablehnte. Daraufhin klagte Joseph Sprung die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Bundesgericht auf Ausrichtung der Genugtuungssumme ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Klage ab und spricht dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 100'000.- zu. Es begründet dies wie folgt:

Der Genugtuungsanspruch des Klägers ist nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten absolut verwirkt, da die Frist von zehn Jahren seit dem schädigenden Ereignis im Jahr 1943 abgelaufen ist. Eine Ausnahme von der Verwirkung ist nicht gerechtfertigt, da der Kläger seine Ansprüche spätestens ab Ende der 1950er-Jahre hätte geltend machen können.

Die Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs…