Art. 20 VG
1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
2 Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung.
3 Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Abs. 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung45 Zitierungen
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2Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings36 Zitierungen
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3Art. 82 Abs. 1 AHVV: Kenntnis des Schadens. - Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist im Falle eines Konkurses in der Regel schon bei Eröffnung der Kollokation der Forderungen gegeben (Bestätigung der…12 Zitierungen
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4Rechtsweg4 Zitierungen
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5Staatshaftung; Lücke in der beruflichen Vorsorge2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staatshaftung (Schadenersatz)18 Zitierungen
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Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung); Verwirkungsfrist18 Zitierungen
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Staatshaftung12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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