Art. 20 VG

1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
2 Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung.
3 Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Abs. 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung
    · 29.01.2010 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings
    · 21.01.2000 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 82 Abs. 1 AHVV: Kenntnis des Schadens. - Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist im Falle eines Konkurses in der Regel schon bei Eröffnung der Kollokation der Forderungen gegeben (Bestätigung der…
    · 17.09.1987 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsweg
    · 27.03.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Staatshaftung; Lücke in der beruflichen Vorsorge
    · 26.01.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staatshaftung (Schadenersatz)
    · 25.05.2016 · 18 Zitierungen
  • Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung); Verwirkungsfrist
    · 01.02.2012 · 18 Zitierungen
  • Staatshaftung
    · 15.04.2013 · 12 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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