Erwägungen

Der Sicherheitsfonds BVG stellte im Jahr 1996 gesetzliche Vorsorgeleistungen von 62,5 Mio. Fr. für die Destinatäre der Sammelstiftung X. in Liquidation und von 10,1 Mio. Fr. für diejenigen der Sammelstiftung Y. in Liquidation sicher. Beide Sammelstiftungen waren gemäß Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 16. Januar 1996 aufgehoben worden.

Am 20. April 2000 gelangte der Sicherheitsfonds mit zwei "Schadenersatzbegehren nach Verantwortlichkeitsgesetz" an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Begründung, das BSV habe seine Aufsichtspflichten verletzt. Das EFD schlug dem Sicherheitsfonds vor, seine Eingaben zurückzuziehen und den im BVG festgelegten Rechtsweg zu beschreiten.

Am 25. Juli 2000 reichte der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern zwei Klagen ein, mit welchen er von der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beträge von 62,5 und 10,1 Mio. Fr., zuzüglich Zins, forderte. Das Verwaltungsgericht trat auf die beiden Klagen nicht ein.

Am 1. April 2010 beantragte der Sicherheitsfonds die Wiederaufnahme des Verfahrens beim EFD und die Bestätigung von dessen Zuständigkeit. Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat das EFD auf die Schadenersatzbegehren des Sicherheitsfonds vom 20. April 2000 nicht ein.

Gegen diese Verfügung erhob der Sicherheitsfonds am 31. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hieß die Beschwerde gut und wies die Sache an das EFD zurück, damit es auf die zwei Schadenersatzbegehren des Sicherheitsfonds vom 20. April 2000 eintrete und diese materiell prüfe.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft reichte am 26. Oktober 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds gegen den Bund aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht durch das BSV nicht auf dem Weg der Staatshaftung, sondern gemäß den…