Sachverhalt

Parteien: A. (Kläger) gegen Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) und vice versa (Beklagte)

Gerichte: I. Cour de droit social (Erstinstanz), Tribunal administratif fédéral (Berufungsinstanz), Bundesgericht (letzte Instanz)

Datum: 26. Januar 2022

Hauptfrage: Verantwortlichkeit der EPFL für die Lücke in der beruflichen Vorsorge von A. aufgrund fehlender Anmeldung und Einbezahlung der Beiträge während des Beschäftigungsverhältnisses.

Sachverhalt:

  • A. war ab dem akademischen Jahr 1980/1981 als Lehrbeauftragter an der EPFL tätig.
  • Die EPFL informierte A. am 10. Mai 2004, dass seine Stelle nicht verlängert werde.
  • Es entstand ein Rechtsstreit über die Natur des Arbeitsverhältnisses, der bis zum Bundesgericht ging.
  • Das Bundesgericht entschied am 28. Juni 2006, dass A. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte und die Regeln der Sozialversicherungen gelten sollten.
  • Die EPFL entschied am 27. November 2007, dass das Arbeitsverhältnis am 30. April 2008 enden würde und A. seit dem 1. Oktober 1980 bei einer Pensionskasse hätte versichert sein müssen.
  • A. legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die teilweise gutgeheissen wurde.
  • Publica, die Pensionskasse, begann im März 2010 mit den administrativen Schritten für die Anmeldung von A.
  • Die EPFL zahlte im September 2011 einen Betrag von 54'695 CHF für die rückwirkende Anmeldung von A. ab dem 1. Januar 1999.
  • Publica informierte A. über seine Rentenansprüche ab dem 1. Mai 2008.
  • A. reichte am 23. März 2012 eine Klage beim kantonalen Gericht ein, um seine rückwirkende Anmeldung bei Publica ab dem 1. Oktober 1980 und die Zahlung von rückständigen Renten und Beiträgen zu erreichen.
  • Das Bundesgericht entschied am 23. April 2014, dass Publica A. rückwirkend ab dem 1. Oktober 1980 anmelden müsse, lehnte aber den Anspruch auf Zahlung von rückständigen Renten und Beiträgen ab.
  • A. reichte am 24. Dezember 2014 eine weitere Klage gegen Publica und die EPFL ein, um Schadenersatz für die Verletzung des Anmeldevertrags zu erhalten.
  • Das kantonale Gericht erklärte die Klage für unzulässig und verwies sie an Publica und die EPFL.
  • Publica und die EPFL lehnten die Schadenersatzforderung von A. ab.
  • A. legte gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  • Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen Publica ab und hiess die Beschwerde gegen die EPFL teilweise gut, hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die EPFL.
  • A. und die EPFL reichten beide Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verantwortlichkeit der EPFL für die Lücke in der beruflichen Vorsorge von A. aufgrund fehlender Anmeldung und Einbezahlung der Beiträge während des Beschäftigungsverhältnisses.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die EPFL für den Schaden verantwortlich ist, der durch die Verletzung ihrer Pflichten verursacht wurde. Die EPFL hatte die Pflicht, A. bei der Pensionskasse anzumelden und die Beiträge zu zahlen. Die Nichtanmeldung und Nichtzahlung der Beiträge stellte eine rechtswidrige Handlung dar, die zu einem Schaden bei A. führte.

Das Gericht untersuchte sodann die Verjährung und Verwirkung der…