Erwägungen
Werner [K.] war Verwaltungsratspräsident der Firma S. und K. AG. Am 5. März 1980 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. In diesem Verfahren meldete die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes dem Konkursamt eine Forderung von Fr. 67'522.40 an. Nachdem der Kollokationsplan und das Inventar am 26. April 1980 aufgelegt worden waren, gab das Konkursamt der Ausgleichskasse mit Verlustschein vom 7. November 1984 bekannt, dass die Forderung lediglich im Umfang von Fr. 7'120.25 befriedigt werden könne, während der Betrag von Fr. 60'402.15 ungedeckt bleibe.
Gestützt auf Art. 52 AHVG machte die Ausgleichskasse einen Betrag von Fr. 48'729.70 gegenüber Werner und Elisabeth [K.] sowie T. B. als Schadenersatzforderung geltend. Die Betroffenen erhoben gegen diese Verfügungen Einspruch.
Erwägungen
Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV "verjährt" die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist.
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist im Falle eines Konkurses in der Regel schon bei Eröffnung der Kollokation der Forderungen bzw. bei Auflegung des Kollokationsplanes (und des Inventars) gegeben. Kann die Schadenshöhe in diesem Zeitpunkt infolge ungewisser Konkursdividende nicht bzw. auch nicht annähernd genau ermittelt werden, so ist die Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass die Belangten zur Ersetzung des ganzen der Ausgleichskasse entzogenen Betrages gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet werden.
Im vorliegenden Fall…