Erwägungen

Der 1946 geborene M. sel. absolvierte ab 1962 eine Lehre als Maschinenschlosser und kam dabei mit Asbest in Kontakt. Im Mai 2004 wurde bei ihm ein asbestinduziertes Pleuramesotheliom diagnostiziert, an dessen Folgen er am 10. November 2005 verstarb. Die SUVA anerkannte das Leiden als Berufskrankheit und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Mit Schreiben vom 14. November 2005 stellte die Witwe H. eine Genugtuungsforderung gegen die SUVA, da diese aus unerlaubter Handlung infolge Unterlassung solidarisch mit der Arbeitgeberin für den Tod des Versicherten hafte. Die SUVA wies die Schadenersatzforderungen mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 ab.

Die Beschwerde der Witwe H. gegen diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt H. nun, dass die SUVA zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VG die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts. Diese Auslegung entspricht der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und ist durch den Wortlaut der Bestimmung sowie deren Ratio legis…