Sachverhalt
Die Gesellschaft A. GmbH und die Gesellschaft B. AG als Gläubiger der insolventen Gesellschaft L. AG haben eine Haftungsklage gegen sieben Verwaltungsräte und zwei Revisionsgesellschaften erhoben, die zu verschiedenen Zeitpunkten ihre Funktionen ausgeübt haben. Sie beantragten, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet werden, ihnen Beträge von CHF 24'143.15 bzw. CHF 38'853 zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Die kantonalen Gerichte haben die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben beim BGE Beschwerde erhoben.Erwägungen
Der BGE hat die Beschwerde in Bezug auf die Verteilung der Kosten und Auslagen abgewiesen. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung in BGE 122 III 324 muss ein Kläger, der mehrere Beklagte gesamtschuldnerisch auf den gesamten Schaden in einem auf dem Aktienrecht (Art. 759 Abs. 2 OR) gestützten Haftungsprozess verklagt, die Verfahrenskosten nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen. Der BGE hat jedoch klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht absolut ist und dass in bestimmten Fällen, insbesondere wenn die Beklagten divergierende Interessen haben, die eine getrennte Vertretung erfordern, es gerechtfertigt sein…