Erwägungen

Der Streit betrifft eine Auseinandersetzung in Bezug auf die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung. Der Kläger X. hat Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Sozialversicherungskammer des Kantons Genf erhoben, die als einzige kantonale Instanz entschieden hat.

Die Sozialversicherungskammer des Kantons Genf ist gemäss Art. 134 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GOG) des Kantons Genf zuständig, als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung zu entscheiden. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 der Zivilprozessordnung (ZPO), der den Kantonen erlaubt, eine einzige kantonale Instanz für diese Art von Streitigkeiten vorzusehen.

Mit dem Inkrafttreten der ZPO wurden Art. 74 Abs. 2 Bst. b und Art. 75 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) dahingehend geändert, dass sie nicht nur Fälle umfassen, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sondern auch Fälle, in denen das kantonale Recht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wie es hier der Fall ist.

Erwägungen

Das Gericht erachtet, dass…