Art. 21 VVG
1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2 Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anforderungen an den Inhalt der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG14 Zitierungen
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2Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG12 Zitierungen
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3Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Haftung des Versicherers im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VVG3 Zitierungen
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4BGE 66_II_2792 Zitierungen07.11.1940 · 2 Zitierungen
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5Dies gilt auch dann, wenn die mit der Androhung der Säumnisfolgen verbundene Mahnung nach Zahlung einer später fällig gewordenen Prämie zugestellt wird (Erw. 5c).1 Zitierungen
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6BGE 66_II_2740 Zitierungen01.01.1940 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Versicherungsvertrag8 Zitierungen
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Krankentaggeldversicherung5 Zitierungen
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4 Zitierungen03.07.2001 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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