Art. 21 VVG

1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2 Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anforderungen an den Inhalt der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG
    · 25.04.2002 · 14 Zitierungen
  2. 2
    Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG
    · 30.01.2012 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Haftung des Versicherers im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VVG
    · 24.02.1986 · 3 Zitierungen
  4. 4
    BGE 66_II_279
    07.11.1940 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Dies gilt auch dann, wenn die mit der Androhung der Säumnisfolgen verbundene Mahnung nach Zahlung einer später fällig gewordenen Prämie zugestellt wird (Erw. 5c).
    · 30.06.1977 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 66_II_274
    01.01.1940 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Versicherungsvertrag
    · 28.09.2010 · 8 Zitierungen
  • Krankentaggeldversicherung
    · 30.01.2012 · 5 Zitierungen
  • 03.07.2001 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.