Sachverhalt

Die Gesellschaft A. AG hatte mit der Gesellschaft C. GmbH eine Kollektivtaggeldversicherung im Krankheitsfall abgeschlossen. Der Versicherte war der Geschäftsführer der Gesellschaft C. GmbH, B. Dieser war ab Februar 2013 aufgrund eines schweren Erschöpfungssyndroms und anderer Gesundheitsprobleme mehrfach arbeitsunfähig. Die Versicherung lehnte die Leistungserbringung ab, da vom 20./21. September 2013 bis 6. Dezember 2013 aufgrund von Prämienzahlungsverzug der Versicherungsschutz ausgesetzt war. Der Streit betrifft die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in diese Deckungsaussetzungsperiode fiel.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Versicherungsfall in einer Krankentaggeldversicherung nicht das Auftreten der Krankheit selbst, sondern die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit. Wenn der Versicherte mit den Prämienzahlungen in Verzug gerät, ist der Versicherungsschutz ausgesetzt und der Versicherer ist nicht verpflichtet, Leistungen für Versicherungsfälle zu erbringen, die in dieser Deckungsaussetzungsperiode eintreten.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass der Versicherungsfall am 4. Oktober 2013 eingetreten ist, als der Versicherte erstmals aufgrund…