Art. 29 VVG
1 Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Gefahrserhöhung zu verhüten, werden durch die Bestimmungen des Artikels 28 dieses Gesetzes nicht berührt.
2 Auf die Vertragsbestimmung, dass das Versicherungsunternehmen, wenn eine solche Obliegenheit verletzt wird, an den Vertrag nicht gebunden ist, kann sich das Versicherungsunternehmen nicht berufen, sofern die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung gehabt hat.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versicherungsvertrag. 1. Unmassgeblichkeit der Antworten des Versicherungsnehmers auf die Fragen in einem fremdsprachigen, der Aufsichtsinstanz nicht zur Genehmigung unterbreiteten Antragsformular? (Erw. 2). 2. Vertrags…2 Zitierungen
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2Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht0 Zitierungen
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3BGE 41_II_4600 Zitierungen30.06.1915 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen05.11.2001 · 5 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 21.10.20083 ZitierungenBZ.2008.30· 21.10.2008 · 3 Zitierungen
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Krankentaggeld nach VVG. Anzeigepflicht schuldhaft verletzt. Da die Verletzung vorliegend aber keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses beziehungsweise den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, ist sie ausser acht zu lassen. Teilweise Gutheissung. (BGE 4A_232/2020)1 ZitierungenKK.2018.00014· 25.03.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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