Sachverhalt
Die Firma X. AG, ein Großhändler für Edelsteine, hatte eine Versicherungspolice bei Lloyd's Underwriters abgeschlossen, um ihre Lagerbestände gegen verschiedene Risiken, einschließlich Diebstahl, zu schützen. Das verwendetet Antragsformular war in englischer Sprache und nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Firma hatte auf eine Frage nach der Mindestanzahl an Mitarbeitern, die während der Arbeitszeiten im Betrieb anwesend sein müssen, geantwortet, dass fünf Personen anwesend seien. Allerdings waren zum Zeitpunkt des Diebstahls nur zwei Personen im Betrieb anwesend.
Die Versicherer haben die Zahlung der Versicherungsleistung abgelehnt und argumentiert, dass die Firma gegen eine vertragliche Pflicht verstoßen habe, indem sie die Mindestanzahl an Mitarbeitern im Betrieb nicht aufrechterhalten habe, und dass dies das Risiko erhöht habe. Die Firma hat diese Entscheidung angefochten und eine Klage eingereicht.
Erwägungen
Auslegung der Vertragsklausel
Die betreffende Vertragsklausel sieht vor, dass der Versicherer nicht für den Schaden haftet, der durch die Beseitigung oder Änderung der Sicherheitsmaßnahmen entsteht, die der Versicherungsnehmer im Antragsformular beschrieben hat. Allerdings hat das Gericht entschieden, dass die Antwort der Firma auf die Frage nach der Mindestanzahl an Mitarbeitern im Betrieb keine Sicherheitsmaßnahme im Sinne dieser Klausel darstellt.
Erhöhung des Risikos
Das Gericht hat auch geprüft, ob die Firma das Risiko erhöht hat, indem sie die Mindestanzahl an Mitarbeitern im Betrieb nicht aufrechterhalten hat. Allerdings hat es entschieden, dass die Antwort der Firma auf…