Art. 28 VVG
1 Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.
2 Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Abs. 1 festgestellt haben.
3 Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versicherungsvertrag. 1. Unmassgeblichkeit der Antworten des Versicherungsnehmers auf die Fragen in einem fremdsprachigen, der Aufsichtsinstanz nicht zur Genehmigung unterbreiteten Antragsformular? (Erw. 2). 2. Vertrags…4 Zitierungen
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2Wesentliche Gefahrserhöhung durch einen Berufswechsel3 Zitierungen
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3BGE 43_II_5342 Zitierungen01.01.1917 · 2 Zitierungen
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4Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags1 Zitierungen
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5BGE 63_II_1940 Zitierungen01.01.1937 · 0 Zitierungen
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6BGE 49_II_1210 Zitierungen01.01.1923 · 0 Zitierungen
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