Art. 4 VVG

1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.
2 Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 4 ff
    · 04.10.1993 · 131 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).
    · 04.09.1990 · 110 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verletzung der Anzeigepflicht und Rücktritt vom Vorsorgevertrag
    · 03.07.2008 · 97 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge
    · 28.10.2003 · 76 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anzeigepflicht beim Abschluss eines Versicherungsvertrags (Art. 4 VVG)
    · 26.02.1970 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Versicherungsvertrag: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung
    · 27.01.1983 · 32 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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