Erwägungen

Der im Oberwallis wohnhafte Fabrikarbeiter Emil Kuonen schloss im November 1965 bei der Lebensversicherungsgesellschaft La Nationale eine gemischte Lebensversicherung mit Zusatzversicherungen ab. Im März 1967 musste sich Kuonen wegen hohen Blutdrucks für elf Tage ins Spital begeben. Als er das vereinbarte Taggeld verlangte, trat die Versicherungsgesellschaft im Juni 1967 vom Vertrag zurück, da Kuonen bei Vertragsabschluss Fragen zu seinem Gesundheitszustand unrichtig beantwortet habe.

Kuonen erhob daraufhin Klage gegen die Versicherungsgesellschaft mit dem Begehren, dass der Rücktritt zu Unrecht erfolgt sei und der Vertrag weiterhin gültig sei. Das Kantonsgericht Wallis hiess die Klage gut. Die Versicherungsgesellschaft erhob Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das angefochtene Urteil und lehnte den Rücktritt der Versicherungsgesellschaft vom Vertrag ab. Es führte aus, dass die Frage nach Erkrankungen an Bronchitis eine erhebliche Gefahrstatsache betreffe, die der Versicherungsnehmer Kuonen unrichtig beantwortet habe. Allerdings sei Kuonen die medizinische Bedeutung des Begriffs "Bronchitis" nicht bekannt gewesen, und die Versicherungsagenten hätten ihn nicht darüber aufgeklärt. Daher habe Kuonen die Anzeigepflicht nicht verletzt, indem er seine jährlichen Erkältungen, die er für unerheblich hielt, nicht im Fragebogen angab. Zudem hätten die Agenten die Nichterwähnung dieser Erkrankungen im Fragebogen veranlasst, sodass…