Art. 8 VVG
Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen: 1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist; 2. wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat; 3. wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss; 4. wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss; 5. wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat; 6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Versicherungsvertrag: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung13 Zitierungen
-
2Anzeigepflicht beim Abschluss eines Versicherungsvertrags (Art. 4 VVG)11 Zitierungen
-
3BGE 68_II_3288 Zitierungen01.01.1942 · 8 Zitierungen
-
4BGE 73_II_506 Zitierungen08.02.1947 · 6 Zitierungen
-
5BGE 72_II_1246 Zitierungen01.01.1946 · 6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Berufliche Vorsorge10 Zitierungen
-
8 Zitierungen24.06.2008 · 8 Zitierungen
-
6 Zitierungen21.08.2001 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.