Erwägungen
Am 12. Dezember 1973 schloss Heinz Richner mit der Lebensversicherungsgesellschaft Waadt-Leben eine temporäre Todesfallversicherung ab. Nach dem Ableben von Richner am 29. Dezember 1978 teilte die Versicherungsgesellschaft der Witwe mit, dass sie vom Vertrag zurücktrete, da Richner bei Vertragsabschluss verschiedene Krankheiten, nach BGE 109 II 60 S. 61 namentlich Diskopathie, Hypertonie und Angina pectoris, verschwiegen habe.
Jeannette Richner-Kammerer reichte daraufhin Klage gegen die Versicherungsgesellschaft ein, mit der sie die Versicherungsleistung und den Fortbestand des Vertrages verlangte. Das Bezirksgericht Liestal und das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft gaben der Klage statt.
Mit Berufung beim Bundesgericht verlangte die Versicherungsgesellschaft die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 6 VVG der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Anzeigepflichtige beim Vertragsabschluss eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Erheblich sind Gefahrentatsachen, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss zu beeinflussen.
Das Bundesgericht hält fest, dass die vom Versicherungsnehmer nicht angegebenen Leiden (Hypertonie, Angina pectoris, Diskopathie) als erhebliche Gefahrentatsachen zu werten sind. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer diese Tatsachen kannte oder kennen musste, nicht aber, ob er sie vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat.
Das Bundesgericht verwirft die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Verschulden des…