Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] schloss mit der Beschwerdegegnerin [B.] Versicherungen eine Motorfahrzeugversicherung ab. Im Laufe der Zeit wurden mehrere Änderungen am Vertrag vorgenommen, unter anderem die Änderung des häufigsten Fahrzeugführers. Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei der häufigste Fahrzeugführer, obwohl dies nicht der Fall war. Nach einem Unfall, bei dem der Vater des Beschwerdeführers am Steuer saß, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Leistungen zurückzuzahlen, da er gegen die Anzeigepflicht verstoßen habe.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz gab der Beschwerdegegnerin recht und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Leistungen zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Anzeigepflichtverletzung nicht rechtzeitig festgestellt habe und dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem Schaden fehle.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdegegnerin die Anzeigepflichtverletzung rechtzeitig festgestellt hatte. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin erst nach dem Unfall von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt hatte und dass sie nicht verpflichtet war, vorher Nachforschungen anzustellen.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem Schaden bestand. Es stellte fest,…