Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, V., hat am 25. Januar 2000 eine Gesundheitserklärung für die BVG-Stiftung ausgefüllt und dabei die Frage nach bestehenden Krankheiten in den letzten 5 Jahren verneint. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass V. seit Jahren unter Alkoholismus leidet und dass dies eine Krankheit darstellt, die zu einer Leberschädigung und vollständigen Invalidität geführt hat. Die Vorinstanz hat daher entschieden, dass V. die Anzeigepflicht verletzt hat und die BVG-Stiftung berechtigterweise vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingereicht und geltend gemacht, dass die Vorinstanz von einem falschen Krankheitsbegriff ausgegangen ist und dass er unter Krankheiten nur Ereignisse verstanden hat, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt oder weitergehende therapeutische Massnahmen notwendig gemacht hätten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Anspruch auf eine Invalidenrente aus weitergehender Vorsorge bejaht. Das Gericht hat festgestellt, dass die Frage nach bestehenden Krankheiten in den letzten 5 Jahren auf dem Fragebogen der BVG-Stiftung sehr umfassend und weit formuliert war und dass der Beschwerdeführer unter Krankheiten in guten Treuen nur solche Gesundheitsstörungen verstehen durfte, die zu nicht ganz kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten und Absenzen vom Arbeitsplatz geführt hatten.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor dem Ausfüllen des Fragebogens nur einmal wegen einer Gesundheitsstörung in…