Art. 14 FZG

Gesundheitliche Vorbehalte

1 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
2 Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge
    · 28.10.2003 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verletzung der Anzeigepflicht und Rücktritt vom Vorsorgevertrag
    · 03.07.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung; Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Mi…
    · 20.09.2018 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 03.07.2008 · 3 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 12.09.2011 · 2 Zitierungen
  • Berücksichtigung eingebrachter überobligatorischer Freizügigkeitsleistung bei der Rentenberechnung? (BGer 9C_139/2018 Urteil vom 20.9.18)
    · 28.11.2017 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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