Art. 14 FZG
Gesundheitliche Vorbehalte
1 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
2 Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge17 Zitierungen
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2Verletzung der Anzeigepflicht und Rücktritt vom Vorsorgevertrag5 Zitierungen
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3Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung; Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Mi…3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge3 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge2 Zitierungen
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Berücksichtigung eingebrachter überobligatorischer Freizügigkeitsleistung bei der Rentenberechnung? (BGer 9C_139/2018 Urteil vom 20.9.18)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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