Sachverhalt
Die 1957 geborene [A.] erhielt ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Die für ihr Vorsorgeverhältnis zuständige Pensionskasse, die Vorsorge B., erklärte den Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag, da [A.] verschwiegen hatte, dass sie schon 2010 mehrere Monate lang arbeitsunfähig gewesen war und in ärztlicher Behandlung stand. [A.] erhob Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, um die Berücksichtigung der gesamten eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung ihrer BVG-Rente zu erwirken. Das Gericht wies die Klage ab. [A.] führte Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es hält fest, dass gemäss der Rechtsprechung (BGE 130 V 9) der Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag nur das neu aufgebaute überobligatorische Vorsorgekapitel betrifft, nicht aber die von der früheren Pensionskasse erworbene Austrittsleistung. Art. 14 Abs. 1 FZG sichert den überobligatorischen Vorsorgeschutz im Umfang der eingebrachten Austrittsleistungen zu, sodass darauf kein neuer Vorbehalt angebracht werden darf. Dies schliesst auch einen rückwirkenden Vorbehalt und einen darauf bezogenen Rücktritt aus. Die eingebrachte…