Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Versicherten, B., der seit dem 1. Juli 1994 bei der Versicherung ASSURA angeschlossen war. Der Versicherte hat seine Prämien nicht regelmäßig bezahlt, was zu mehreren Betreibungen und zur Ausstellung von Vermögensarresten für einen Gesamtbetrag von 3'205 Fr. 45 geführt hat. Der Kanton Waadt, in dem der Versicherte wohnt, hat dem Versicherten keine Prämienermässigung gewährt und die Übernahme der rückständigen Prämien durch den Kanton abgelehnt. Der Versicherer hat daraufhin entschieden, den Anspruch des Versicherten auf Leistungen bis zur Begleichung der rückständigen Prämien auszusetzen und dann den Versicherungsvertrag des Versicherten per 31. August 1997 zu kündigen.
Der Versicherte hat gegen diese Entscheidung beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Beschwerde eingelegt, das die Beschwerde gutgeheissen und die Entscheidung des Versicherers abgeändert hat. Der Versicherer hat ein Rechtsmittel bei dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingelegt und die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Bestätigung der Kündigung des Versicherungsvertrags des Versicherten beantragt.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat geprüft, ob der Versicherer berechtigt war, den Versicherten wegen Nichtbezahlung von Prämien auszuschließen. Es hat festgestellt, dass die Versicherungspflicht die Konsequenz hat, dass der Ausschluss eines Versicherten, insbesondere wegen Nichtbezahlung von Prämien, unter dem Regime der KVG nicht mehr zulässig ist.
Das Gericht hat auch Artikel 9 Absatz 4 KVV geprüft, der es dem Versicherer ermöglicht, das Versicherungsverhältnis zu beenden, wenn der Versicherte nicht der schweizerischen Sozialhilfegesetzgebung untersteht. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass diese Bestimmung nicht auf den Fall des Versicherten anwendbar ist, der in der Schweiz wohnt und der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung untersteht.
Das Gericht hat festgestellt, dass der Versicherer nicht berechtigt war, den Versicherten…