Erwägungen
P. hatte bei der Krankenkasse Hermes die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie verschiedene Zusatzversicherungen abgeschlossen. Mit Schreiben vom 30. September 1997 kündigte er seine Mitgliedschaft auf den 31. Dezember 1997. Die Kasse bestätigte den Erhalt der Kündigung, wies aber darauf hin, dass die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur möglich sei, wenn P. die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen bis zu diesem Datum vollständig bezahle. Andernfalls bleibe die Mitgliedschaft aufrechterhalten.
P. bestritt einen Prämienrückstand und bestand auf dem Kassenaustritt per 31. Dezember 1997. Die Kasse leitete daraufhin Betreibungen gegen ihn ein und hielt in einem Einspracheentscheid vom 5. Juni 1998 an der Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses bis zur vollständigen Bezahlung aller ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen fest.
Das kantonale Versicherungsgericht des Wallis hob den Einspracheentscheid auf und gestattete P. den Wechsel des Krankenversicherers per 31. Dezember 1997, da für die obligatorische Grundversicherung des Jahres 1998 keine Prämien mehr geschuldet seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Gesetz die nähere Regelung der Vollstreckung von Kassenforderungen nicht an den Bundesrat delegiert hat. Die Verordnungsbestimmung von Art. 9 Abs. 3 KVV, welche das in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG statuierte Recht auf Wechsel des Versicherers einschränkt, überschreitet daher den einer…