Art. 102 BV

Landesversorgung

1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 52_I_154
    01.01.1926 · 7 Zitierungen
  2. 2
    BGE 71_I_249
    01.01.1945 · 5 Zitierungen
  3. 3
    BGE 64_I_365
    01.01.1938 · 5 Zitierungen
  4. 4
    BGE 49_I_188
    01.01.1923 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Bodenseefischerei
    · 07.05.1979 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Rechtsnatur und Wirkungen der in Art. 102 Ziff. 13 BV vorgesehenen bundesrätlichen Genehmigung kantonaler Erlasse
    · 22.06.1955 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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