Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf das Arbeitslosenversicherungsrecht. Das Bundesgericht musste klären, unter welchen Voraussetzungen eine Feststellungsverfügung nach Art. 49 Abs. 2 ATSG erlassen werden kann.

Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über erhebliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass auch unter der Herrschaft des ATSG der Erlass einer Verfügung unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ein schützenswertes Interesse voraus. Dieses Erfordernis ist analog zu Art. 25 Abs. 2 VwVG zu interpretieren. Ein solches Interesse liegt vor, wenn ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles…