Erwägungen

Der 1955 geborene S. meldete sich im September 2004 bei der Gemeindezweigstelle Y. der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an. Die Sozialversicherungsanstalt hielt in einer Verfügung vom 15. Oktober 2004 fest, dass die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung im Kanton Zürich vorgenommen werden müsse, da S. mit seinem Heimeintritt in der Stadt X. dort zivilrechtlichen Wohnsitz genommen habe. Die Stadt X. erhob Einsprache gegen diese Entscheidung, welche von der Sozialversicherungsanstalt abgewiesen wurde.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde der Stadt X. gegen den Einspracheentscheid nicht ein, da es die Stadt X. nicht als berechtigt zur Beschwerdeerhebung erachtete. Das Gericht nahm von Amtes wegen eine Berichtigung des Dispositivs der Verwaltungsverfügung vom 15. Oktober 2004 vor, wonach auf die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung nicht eingetreten wird.

Die Stadt X. führt nun Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Behandlung ihrer vorinstanzlich eingereichten Beschwerde. Zudem soll die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau für die rückwirkende Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen als zuständig erklärt werden.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde der Stadt X. nicht eingetreten ist. Es stellt fest, dass die streitige Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 15. Oktober 2004 ihrem rechtlichen Gehalt nach eine Nichteintretensverfügung mangels örtlicher Zuständigkeit darstellt.

Gemäss der Rechtsprechung ist ein anderweitiger Versicherungsträger, dessen Leistungspflicht durch…