Erwägungen
Die Gesellschaft P. AG hat es abgelehnt, der AHV-Ausgleichskasse FRSP-CIFA die vollständige Liste ihrer Beraterinnen mitzuteilen, da die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der erforderlichen Form erhebliche Kosten verursachen würde. Die Kasse hat daraufhin eine Entscheidung zur Feststellung des Status dieser Beraterinnen in Bezug auf die AHV-Beiträge erlassen. P. AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist der Ansicht, dass die Vorinstanz nicht auf die gegen diese zu Unrecht erlassene Feststellungsentscheidung eingehen hätte sollen. In diesem Fall besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Status der Beraterinnen von P. AG in Bezug auf die AHV-Beiträge. Die Gesellschaft hätte ein Verurteilungsurteil in Bezug auf ihre Beraterinnen/Betreuerinnen und ihre Vertreter aufgrund der Mitteilung der Kasse vom 7. Mai 1999 beantragen können und sollen.
Folglich musste die Kasse…