Erwägungen

Am 25. September 1996 nahm die Fremdenpolizei des Kantons Zürich den nach eigenen Angaben aus Algerien stammenden Rayane Dganate wegen Untertauchensgefahr in Ausschaffungshaft. Am 27. September 1996 bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich diese Haft bis zum 24. Dezember 1996 und wies gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

Rayane Dganate erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Für das Verfahren vor dem Haftrichter sei ihm sein damaliger Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei der erstmaligen richterlichen Haftprüfung eine unentgeltliche Verbeiständung von Verfassung wegen nicht vorbehaltlos geboten sei, sondern nur, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stelle. Der mit dem haftrichterlichen Entscheid verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen wiege nicht so schwer, dass bereits in diesem Verfahrensabschnitt - wie bei der Haftverlängerung nach drei Monaten - auf das Erfordernis besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur zu verzichten wäre.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer sich seit Jahren im europäischen Raum aufgehalten und seine Inhaftierung habe keine schwierigen…