Erwägungen

Der Fall betrifft eine 1955 geborene Frau namens [A.], der die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 21. Februar 1996 ihre bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 1996 revisionsweise auf eine halbe Rente herabsetzte. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eintrat.

[A.] gelangte daraufhin mit Eingabe vom 16. September 1996 an das Eidgenössische Versicherungsgericht und machte geltend, dass ihr die ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten bzw. ihr Gesundheitszustand erneut abzuklären sei. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass gemäß Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss. Diese Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann.

Das Gericht stellt fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 1996 keine sachbezogene…