Erwägungen
Der Fall betrifft eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Erwin Kessler gegen eine Verfügung der Bundeskanzlei im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksinitiative "gegen Pelzimporte". Kessler beantragte, die Bundeskanzlei sei anzuweisen, mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen auf Unterschriftsformularen für Volksinitiativen von den verantwortlichen Gemeinden nachbessern zu lassen.
Die Bundeskanzlei hatte Kesslers Gesuch um eine pauschale Zusicherung, dass keine Unterschriften wegen Mängeln der Stimmrechtsbescheinigung für ungültig erklärt würden, abgelehnt. Sie erklärte sich jedoch bereit, fehlbare Gemeinden auf Probleme im Rahmen der Stimmrechtsbescheinigungen aufmerksam zu machen und zur Behebung von Mängeln einzuladen, sofern das Initiativkomitee präzise Angaben dazu vorlegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Es führt aus, dass die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen gemäss Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) den Initianten obliegt und die Bundeskanzlei keine Möglichkeit hat, mangelhafte Bescheinigungen während der Sammelfrist nachbessern zu lassen.
Eine nachträgliche Behebung von Bescheinigungsmängeln, wie sie früher möglich war, ist seit der Gesetzesrevision von 1996 ausgeschlossen. Die Initiativkomitees müssen…