Sachverhalt
In diesem Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Beschwerde in der ersten Instanz den gesetzlichen Anforderungen genügte.Erwägungen
Nach Artikel 108 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) muss eine Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung enthalten. Wenn die Begehren oder die Begründung nicht klar sind und die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig ist, muss dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 108 Absatz 3 OG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels gesetzt werden. Eine Fristsetzung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch nur summarisch - innerhalb der Frist von Artikel 106 Absatz 1 OG eingereicht werden.
Für das Verfahren in erster Instanz sind gemäß Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Artikel 84-86 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäß anwendbar. Nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b AHVG muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Wenn eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, hat die Rekursbehörde eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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